Hinweise an Landes- bzw. Dachorganisationen

Hinweise für auf Landesebene oder überregional organisierte Träger der freien Jugendhilfe

Die Empfehlung des Landesjugendhilfeausschusses zu § 72a SGB VIII ist verabschiedet. Die dazu gehörende Rahmenvereinbarung ist von den Vereinbarungspartnern auf Landesebene seit 2014 unterschrieben.

Die Jugendämter und die überregionalen bzw. landesweit organisierten Träger der freien Jugendhilfe sind eingeladen, der Rahmenvereinbarung beizutreten. Auf diese Weise werden die Verpflichtungen der Rahmenvereinbarung für sie bindend.

Grundsätzlich sind alle überregional oder auf Landesebene organisierten Träger der freien Jugendhilfe eingeladen, der Rahmenvereinbarung beizutreten. Das Land hat nämlich mit all diesen Trägern eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII abzuschließen und der Beitritt gilt als eine solche Vereinbarung. Träger der freien Jugendhilfe in diesem Sinne sind alle Träger, die auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind. Dabei ist unerheblich, welchen Anteil die Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe an dem gesamten Tätigkeitsspektrum des Trägers darstellen.

Theoretisch ist das denkbar. Praktisch hat der Landesjugendhilfeausschuss mit seiner Entscheidung für die Rahmenvereinbarung aber zugleich einen inhaltlichen Maßstab für die Umsetzung des § 72a SGB VIII auf Landesebene festgelegt, der auch in Einzelvereinbarungen nicht unterschritten werden kann. Eine freiwillige Mehrleistung des Trägers bedarf aber nicht der Vereinbarung.

Die Verpflichtung, Vereinbarungen abzuschließen, trifft zunächst nur die Landesjugendämter und Jugendämter. Sie nehmen die Aufgaben der öffentlichen Träger wahr und sollen durch Vereinbarung sicherstellen, dass die Grundsätze des § 72a SGB VIII auch von den Trägern der freien Jugendhilfe umgesetzt werden. Sie können die Vereinbarung nicht erzwingen. Die Empfehlung zur Rahmenvereinbarung setzt aber Qualitätsmaßstäbe für die Erbringung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 79a SGB VIII. Nach § 74 SGB VIII dürfen nur Träger gefördert werden, die diese Maßstäbe einhalten.

Der Beitritt und die jeweils mit erfassten Mitgliedsverbände oder regionalen Untergliederungen werden in einer Datenbank durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung dokumentiert: https://lsjv.service24.rlp.de/beitritt.

Die überregionalen oder landesweiten Gliederungsebenen eines Trägers müssen erklären, welche Mitgliedsorganisationen sie ggf. mitvertreten und für welche regionalen Untergliederungen sie sprechen. Sie sollten mit diesen klären, ob sie durch das „Dach“ mit vertreten werden wollen. Für örtliche Untergliederungen wäre dies die einfachste Lösung.

Der Beitritt der Landes- oder Regionalorganisationen erfolgt auf dem dafür vorgesehenen Formular (Anlage 1) gegenüber der Abteilung Landesjugendamt des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV). Er gilt als Vereinbarung nach § 72a SGB VIII mit dem Land.

Die Rahmenvereinbarung schreibt auch nicht vor, auf welcher regionalen Gliederungsebene der Beitritt erfolgen muss. Es können demnach auch Regionalverbände unterhalb der Ebene des Landesverbandes beitreten (zum Beispiel die Regionalverbände des Sports). Relevant ist ein Beitritt des Regionalverbandes, wenn er nicht durch eine beigetretene Landesorganisation mit vertreten wird.

Die Rahmenvereinbarung überlässt es den Trägern zu entscheiden, ob sie sich über den Beitritt ihres Dachverbandes und damit durch diesen mitvertreten lassen, oder ob sie als einzelner Mitgliedsverband beitreten.

Erlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 SGB VIII, wie erlaubnispflichtige Pflegestellen, sind von der Rahmenvereinbarung ausgenommen, weil für sie eigene gesetzliche Regelungen gelten bzw. die ggf. weitergehenden Anforderungen der Erlaubnisbehörden Vorrang haben.

Träger, die nicht in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind, werden von § 72a SGB VIII und damit von der Rahmenvereinbarung nicht erfasst. Der Landesjugendhilfeausschuss empfiehlt aber auch Organisationen, die außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe mit Minderjährigen arbeiten und insoweit entsprechende Kontakte von Beschäftigten zu Minderjährigen mit verantworten (ganz gleich ob diese haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sind), sich an den Regeln der Rahmenvereinbarung zu orientieren.

Der Landesjugendhilfeausschuss empfiehlt, dass die örtlichen öffentlichen Träger die Meldebehörden in ihrem Einzugsbereich über die Einsatzfelder Ehrenamtlicher in der Kinder- und Jugendhilfe informieren und darauf hinwirken, dass die Meldeämter bei der Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses für Ehrenamtliche auf das Verfahren der Kostenbefreiung aufmerksam machen.

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