Mann hält ein Paar Kinderschuhe in seiner Hand

Assistierte Reproduktion

Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion (Kinderwunschbehandlung)

Paare mit einem unerfüllten Kinderwunsch können bei der Finanzierung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion eine Unterstützung aus Bundes- und Landesmitteln erhalten. Nähere Informationen erhalten Sie in den folgenden FAQs und auf dem Merkblatt, das Sie sich auf dieser Seite unter dem Punkt „Downloads“ herunterladen können. Dort finden Sie auch die Förderrichtlinie Assistierte Reproduktion als gesetzliche Grundlage der Förderung, das entsprechende Antragsformular sowie die Erklärung der Reproduktionseinrichtung, die Sie sich vor Antragstellung vom Kinderwunschzentrum ausfüllen lassen müssen.

Antrag

Bitte nutzen Sie zur Antragstellung, wenn möglich, das Online-Antragsverfahren

FAQs

Es werden In-Vitro-Fertilisationen (IVF) und Intrazytoplasmatische Spermieninjektionen (ICSI) gefördert.

Beachten Sie, dass Kryozyklen nicht förderfähig sind.
Ausnahme: Kryokonservierung sowie die dazu gehörigen medizinischen Maßnahmen sind zuwendungsfähig, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellenschädigenden Therapie (z. B. einer Strahlentherapie bei einer Krebserkrankung) medizinisch notwendig erscheint, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft vornehmen zu können.

Es wird der erste bis vierte Behandlungsversuch einer In-Vitro-Fertilisationen (IVF) oder einer Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) gefördert. Jeder Zyklus ist dabei einzeln zu beantragen. Nicht durch den Bund und das Land geförderte Behandlungszyklen zählen bei der Berechnung mit. Erst wenn ein vorheriger Versuch abgeschlossen ist und das Ergebnis vorliegt, können Sie die Förderung für einen neuen Zyklus beantragen.

Ist eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten, ohne dass ein Kind geboren wurde (Abort), wird der Behandlungszyklus nicht angerechnet. Sie können dann einen Wiederholungsversuch beantragen.

Kryozyklen haben keine Auswirkungen auf die Anzahl der durchgeführten Versuche. Sie werden nicht mitgezählt, auch wenn es dabei zu einer Schwangerschaft mit anschließendem Abort gekommen ist (Ausnahme: Kryokonservierung nach keimzellschädigender Therapie, siehe Frage 1).

  1. Gesetzliche Krankenversicherungen:
    Die gesetzlichen Krankenversicherungen zahlen in der Regel 50 % der Behandlungskosten für die ersten drei Behandlungsversuche. Viele gesetzliche Krankenversicherungen übernehmen darüber hinaus zusätzliche Kosten.
  2. Private Krankenversicherungen:
    Je nach abgeschlossenem Vertrag übernehmen die privaten Krankenversicherungen Kosten einer Kinderwunschbehandlung.
  3. Sonstige Leistungsträger:
    Auch die Beihilfe, Heilfürsorge oder sonstige Leistungsträger übernehmen gegebenenfalls Kosten einer IVF oder ICSI.

Grundlage der Berechnung ist der Eigenanteil der Antragstellenden. Bei dem Eigenanteil handelt es sich um die Kosten, die von den Antragstellenden zu übernehmen sind, nachdem alle übrigen Leistungsträger (Krankenversicherungen, Beihilfe, Heilfürsorge etc.) gezahlt haben.

Auf Grundlage des Eigenanteils erhalten die Antragstellenden folgenden Förderbetrag:

 1.-3. Versuch IVF4. Versuch IVF1.-3. Versuch ICSI4. Versuch ICSI
Heterosexuelle Ehepaare50 %
max. 800 €
50 % 
max. 1.600 €
50 % 
max. 900 €
50 % 
max. 1.800 €
Unverheiratete heterosexuelle Paare25 % 
max. 800 €
50 % 
max. 1.600 €
25 % 
max. 900 €
50 % 
max. 1.800 €
Gleichgeschlechtliche weibliche Ehepaare/Paare12,5 %
max. 400 €
25 %
max. 800 €
12,5 %
max. 450 €
25 %
max. 900 €

Hinweis zur unterschiedlichen Förderhöhe von gleichgeschlechtlichen weiblichen und heterosexuellen Paaren:
Bei gleichgeschlechtlichen weiblichen Paaren halbiert sich die Förderhöhe, denn das Land trägt die Kosten für gleichgeschlechtliche Paare alleine. Im Ergebnis ist die Förderung des Landes bei unverheirateten gleichgeschlechtlichen weiblichen und heterosexuellen Paaren identisch.

Bitte beachten Sie, dass nur für die Behandlung medizinisch notwendige Leistungen förderfähig sind. Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) und Kosten für Kryobehandlungen müssen Sie selbst tragen (Ausnahme: Kryokonservierung nach keimzellschädigender Therapie, siehe Frage 1).

Leistungen können nur in die zuwendungsfähigen Kosten eingerechnet werden, wenn sie innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgt sind, der in Ihrem Zuwendungsbescheid genannt wird.

Sie können eine Förderung beantragen, wenn Sie

  1. verheiratet sind oder in einer auf Dauer angelegten heterosexuellen oder gleichgeschlechtlichen weiblichen Lebensgemeinschaft leben.
    (Eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft lässt keine weiteren Lebensgemeinschaften zu und zeichnet sich durch eine innere Bindung aus. Sie ist dann anzunehmen, wenn nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes die unverheiratete Frau mit dem unverheirateten Mann/der unverheirateten Frau in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt.)
  2. und Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin Ihren Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz haben.
  3. mindestens 25 Jahre und zu Beginn der Kinderwunschbehandlung jünger als 40 Jahre (Ehe-/Lebenspartnerin, die das Kind austragen soll) bzw. jünger als 50 Jahre (Ehe-/Lebenspartner bzw. -partnerin) alt sind.

  1. Es dürfen nur die eigenen Ei- und Samenzellen für die Behandlung verwendet werden (Ausnahme: gleichgeschlechtliche weibliche Paare).
  2. Es muss eine ärztliche Beratung über die medizinischen und psychosozialen Aspekte der Kinderwunschbehandlung stattgefunden haben. Diese Beratung erfolgt in der Regel durch den Frauenarzt bzw. die Frauenärztin, der bzw. die Sie zur Behandlung in die Kinderwunschklinik überweist. Beachten Sie bitte, dass der beratende Arzt bzw. die beratende Ärztin die Kinderwunschbehandlung nicht selbst durchführen darf.
  3. Ein ärztliches Attest Ihres Facharztes bzw. Ihrer Fachärztin (z. B. Frauenarzt bzw. Frauenärztin) oder der Kinderwunschklinik muss vorliegen, nach der die Kinderwunschbehandlung aufgrund von krankheitsbedingter Kinderlosigkeit medizinisch notwendig ist und hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Behandlung eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. 
    Ausnahme: Eine solche Erklärung müssen Sie nicht vorlegen, wenn Sie einen genehmigten Behandlungsplan Ihrer gesetzlichen Krankenkasse einreichen.
  4. Die Kinderwunschbehandlung muss in einer Klinik mit Sitz in Rheinland-Pfalz erfolgen.
  5. Die Behandlung des jeweiligen zu beantragenden Behandlungsversuches darf noch nicht begonnen worden sein. Beginn der Behandlung ist das Einlösen bzw. der Kauf von Medikamenten, die für die Behandlung erforderlich sind. Besorgen Sie die Medikamente erst, nachdem Sie einen Zuwendungsbescheid erhalten haben. Ansonsten kann keine Förderung gewährt werden.
  6. Falls Sie einen Behandlungsversuch beantragen möchten, dem bereits ein oder mehrere Behandlungsversuche vorausgegangen sind, müssen die vorherigen Behandlungen abgeschlossen sein und das Ergebnis vorliegen.

Bitte nutzen Sie zur Antragstellung, wenn möglich, das Online-Antragsverfahren unter
https://www.kinderwunschfoerderung-online.de/rheinland-pfalz/

Alternativ können Sie den Antrag postalisch an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Referat 51, 56065 Koblenz stellen. Die Angabe einer Straße ist nicht erforderlich, da der genannten Postleitzahl das Postfach des Landesamtes zugeordnet ist. Das Antragsformular für die postalische Antragstellung finden Sie hier: AR_Antrag.pdf​​​​​​​

Bitte beachten Sie, dass wir den Antrag im Original benötigen. Eine Übersendung per E-Mail ist nicht ausreichend.
Beachten Sie außerdem, dass Sie für jeden Behandlungsversuch einen neuen Antrag stellen müssen. 

Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid. Zusammen mit dem Bescheid wird Ihnen ein Auszahlungsantrag zugeschickt. Mit Zustellung des Bescheides können Sie mit der Behandlung beginnen. Wenn nach Abschluss der Behandlung alle Abrechnungen erfolgt sind, reichen Sie den ausgefüllten Auszahlungsantrag mit sämtlichen Quittungen, Rechnungen und Bescheiden von z. B. der Beihilfestelle in Kopie beim Landesamt ein.

Nach Prüfung des Auszahlungsantrags erhalten Sie vom LSJV einen Auszahlungsbescheid. Bei positiver Bescheidung wird der Förderbetrag auf Ihr Konto überwiesen.

  1. Kopien der gültigen Personalausweise beider Partner/Partnerinnen. Falls kein deutscher Personalausweis vorhanden ist, reichen Sie bitte Ihr gültiges Ausweisdokument aus Ihrem Herkunftsland in Kopie ein. Haben Sie einen Aufenthaltstitel, so benötigen wir auch davon eine Kopie.
  2. Sofern der tatsächliche Wohnort von der Adresse abweicht, die im Personalausweis steht, wird eine aktuelle Meldebescheinigung bzw. aktuelle Online-Melderegisterauskunft benötigt. Diese ist beim zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen.
  3. Ausgefüllte „Erklärung der Reproduktionseinrichtung
  4. Bei über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechneten Behandlungen:
    Den von der gesetzlichen Krankenversicherung genehmigten Behandlungsplan sowie das Begleitschreiben der gesetzlichen Krankenversicherung, das eventuelle zusätzliche Leistungen ausweist.
  5. Bei nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechneten Behandlungen (privat Versicherte, 4. Behandlungsversuch, unverheiratete Paare oder gleichgeschlechtliche weibliche Paare):
    Kostenplan der Kinderwunschklinik über die voraussichtlich entstehenden Behandlungskosten einschließlich der verordneten Arzneimittel.
  6. Kostenübernahmeerklärungen bzw. ablehnende Schreiben/ Bescheide von privaten Krankenversicherungen, Zusatzversicherungen für Kinderwunschbehandlungen, Beihilfe- und Heilfürsorgestellen, aus denen sich bei einer Ablehnung ergibt, warum die Behandlung nicht bezuschusst wird.

  1. Ärztliche Beratung über die Behandlung und die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung durch eine Ärztin oder einen Arzt, die bzw. der die Behandlung nicht selbst durchführt.
  2. Abschluss eines vorherigen Versuches, bei dem das Ergebnis bereits vorliegt.
  3. Erstellung eines Behandlungsplans inklusive Kostenaufstellung oder eines Kostenplans sowie Ausfüllen der „Erklärung der Reproduktionseinrichtung“ durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt der Kinderwunschklinik.
  4. Einholen der Genehmigung des Behandlungsplans bei der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. einer Kostenübernahmeerklärung bei privaten Krankenversicherungen, Beihilfestellen, Heilfürsorgestellen oder bei einem anderen Leistungsträger sowie eines Begleitschreibens der möglichen Kostenträger, das eventuelle zusätzliche Leistungen ausweist.
  5. Antragstellung auf Bewilligung des Zuschusses beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV).
  6. Zuwendungsbescheid des LSJV abwarten. Lösen Sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Rezepte für Medikamente ein bzw. kaufen Sie keine Medikamente, die für die Behandlung erforderlich sind, da dies bereits den Behandlungsbeginn darstellt. Ist dies vor Zugang des Zuwendungsbescheids erfolgt, kann eine Förderung nicht gewährt werden. Das gilt für jeden beantragten Behandlungsversuch.
  7. Erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides: Einlösen von Rezepten für bzw. Kauf von Medikamenten, die für die Behandlung erforderlich sind. Wurden Rezepte, die für die Behandlung erforderlich sind, vor Zugang des Zuwendungsbescheids eingelöst, können Sie keine Förderung erhalten.
  8. Abschluss der Behandlung innerhalb des im Zuwendungsbescheid genannten Behandlungszeitraumes.
  9. Einreichen der Rechnungen und Belege über Behandlungskosten bei Krankenversicherungen und sonstigen Leistungsträgern und Mitteilung bzw. Bescheid über die Höhe der Kostenübernahme abwarten.
  10. Den mit dem Zuwendungsbescheid übersandten Auszahlungsantrag ausfüllen und zusammen mit sämtlichen Rechnungen, Quittungen, Nachweisen über zusätzlich gewährte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen (zusätzliche Leistungen, Satzungsleistungen) sowie Nachweisen über die Kostenerstattungen durch private Krankenversicherungen und/oder Beihilfestellen/Heilfürsorgestellen im Original bis zum im Zuwendungsbescheid genannten letztmöglichen Zeitpunkt beim LSJV einreichen.

Nach Prüfung des Auszahlungsantrags erhalten Sie vom LSJV einen Auszahlungsbescheid. Bei positiver Bescheidung wird der Förderbetrag auf Ihr Konto überwiesen.

Für die Behandlung benötigte Medikamente können auch im EU-Ausland besorgt werden.

Downloads

Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Laura Münch
Telefon 0261 4041-277
Telefax 0261 4041-77277

Carina Meuer
Telefon 0261 4041-315
Telefax 0261 4041-77315

ar(at)lsjv.rlp.de

4 Holzblöcke mit den Buchstaben I,N,F und O

Derzeit beträgt die Bearbeitungszeit für Bescheide zur Bewilligung einer Förderung etwa zwei bis vier Wochen. Wir bitten Sie, dies vor einer Kontaktaufnahme mit uns zu beachten. Ihr Antrag wird schnellstmöglich bearbeitet.