Wort Führungszeugnis

Erweitertes Führungszeugnis in der Jugendarbeit

Erweitertes Führungszeugnis - Rahmenvereinbarung zu § 72 a SGB VIII

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe (sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 SGB VIII) sicherzustellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die aufgrund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern oder Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis der für die Tätigkeit vorgesehenen Person (s. § 72a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) wahrgenommen werden dürfen.

Der Landesjugendhilfeausschuss Rheinland-Pfalz hat dazu am 25. November 2013 eine Empfehlung (s. dazu A) verabschiedet, die eine Rahmenvereinbarung (s. dazu A) einschließt. Die Rahmenvereinbarung ist mit der Unterzeichnung durch die Vereinbarungspartner am 23. Januar 2014 auf Landesebene in Kraft getreten.

Grundsätzlich sind alle überregional oder auf Landesebene organisierten Träger der freien Jugendhilfe eingeladen, der Rahmenvereinbarung beizutreten. Wenn sie in eine bereits beigetretene überörtliche Organisation eingebunden sind und durch diese mit vertreten werden, brauchen sie selbst nicht beizutreten.

Betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen nach § 45 SGB VIII und erlaubnispflichtige Pflegestellen sind nicht in den Rahmenvertrag einbezogen, weil für sie eigene gesetzliche Regelungen und die ggf. weitergehenden Anforderungen der Erlaubnisbehörden gelten.

Mit der Rahmenvereinbarung wurde in Rheinland-Pfalz eine vorbildliche Plattform für eine einheitliche Umsetzung von § 72a SGB VIII entwickelt. Dabei herrscht Einvernehmen darüber, dass die Einsichtnahme in ein erweitertes Führungszeugnis nur eine formale Mindestvoraussetzung für den Schutz von Minderjährigen darstellt. Darüber hinaus bedarf es umfassender pädagogischer Schutzkonzepte, auf Organisationsebene, auf der Ebene des Leitungshandelns sowie bezüglich der Angebote für die Minderjährigen selbst.

Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Rudi Neu
Telefon 06131 967-263
neu.rudi(at)lsjv.rlp.de

FAQs

Nach der in Rheinland-Pfalz getroffenen Rahmenvereinbarung zunächst alle hauptamtlich mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe beschäftigten Personen. Darüber hinaus wird entsprechend des § 72a SGB VIII auch von ehren- oder nebenamtlichen Kräften für die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger (oder vergleichbare Kontakte zu diesen) das erweiterte Führungszeugnis verlangt, wenn Art, Dauer und Intensität des Kontaktes zu Minderjährigen dies erfordern.

Die Rahmenvereinbarung gibt ein verbindliches Prüfschema zur Beantwortung dieser Frage vor. Vereinbart ist, dass Tätigkeiten, die nach diesem Schema mit 10 oder mehr Punkten bewertet werden, ein erweitertes Führungszeugnis erfordern. Um die Aufgaben für die Träger zu erleichtern, wurde zugleich vereinbart, dass das Erfordernis in der Regel bei folgenden vier Kerntätigkeiten anzunehmen ist:

  1. Tätigkeiten, die eine gemeinsame Übernachtung mit Minderjährigen vorsehen
  2. Tätigkeiten, die Pflegeaufgaben und somit enge Körperkontakte einschließen
  3. Tätigkeiten, die Einzelarbeit vergleichbar mit Einzelunterricht einschließen
  4. Tätigkeiten, die allein, d. h. nicht im Team, durchgeführt werden

Ausnahmen bezogen auf die Kerntätigkeiten erfordern eine differenzierte Prüfung nach dem Bewertungsschema. Ausgenommen ist aber z. B. die Tätigkeit von Minderjährigen, soweit es sich dabei nicht um eine Kerntätigkeit handelt.

In Teil A der Rahmenvereinbarung (unter A auf dieser Homepage) finden sich Einzelheiten, z. B. auch über weitere Ausnahmen und zusätzlich anzustrebende Regelungen. Im Anhang zur Vereinbarung gibt es noch weitergehende Informationen. Näheres finden Sie auch unter www.bundesjustizamt.de unter Themen/ Bürgerdienste/ Servicecenter-Führungszeugnis.

In der Regel erfolgt die Beantragung persönlich beim örtlichen Einwohnermeldeamt. Beizufügen ist dem Antrag eine Begründung des Trägers zur Notwendigkeit des Erweiterten Führungszeugnisses und ggf. der Antrag auf Gebührenbefreiung (bei Ehrenamtlichen). Wird die Tätigkeit für einen öffentlichen Träger erbracht, wird das Zeugnis zur Vorlage bei der entsprechenden Behörde beantragt und in der Regel auch dorthin gesandt. Wird die Tätigkeit für einen nicht-öffentlichen Träger erbracht, beantragt man ein Privatführungszeugnis, das an die Adresse der Antragstellenden übersandt wird. Es ist dann bei der von dem Träger angegebenen Person oder Stelle einzureichen bzw. vorzulegen.

Bei Neuanstellung von Hauptamtlichen zahlen diese selbst. Für die alle 5 Jahre erforderlich werdende Neuausstellung zahlt der Arbeitgeber. Ehrenamtliche können mit dem Antrag auf das Führungszeugnis auch den Antrag auf Gebührenbefreiung stellen.