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Informationen zur Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen

Eine Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des Bildungsfreistellungsgesetzes (§ 7 ff).

  • Es muss sich um berufliche oder gesellschaftspolitische Weiterbildungen oder deren Verbindung handeln.
  • Die Veranstaltung muss mindestens drei Tage (in Block- oder Intervallform) und mindestens vier Unterrichtsstunden vor 20.00 Uhr und durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden je Tag umfassen.
  • Die organisatorische und fachlich-pädagogische Durchführung unterliegt der Verantwortung des Antragstellers. Dieser plant, organisiert und realisiert die Veranstaltung selbst.
  • Die Veranstaltung muss offen zugänglich sein. Die Ausschreibung muss veröffentlicht werden.
  • Die Teilnahme an der Veranstaltung darf nicht von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, Partei, Gewerkschaft, sonstigen Vereinigung oder Institution abhängig sein. Zielgruppenspezifische Angebote, beispielsweise für spezielle Berufsgruppen, sind möglich.
  • Die Teilnahme an der Veranstaltung muss freiwillig erfolgen.

Die Anerkennung kann für eine Einzelveranstaltung oder für einen Veranstaltungstyp für die Dauer von zwei Jahren erfolgen.

Die Einzelanerkennung einer Veranstaltung erfolgt, wenn

  • dies seitens des Veranstalters beantragt wird,
  • sich der Veranstaltungszeitraum über mehrerer Kalenderjahre erstreckt und
  • sie nur „einmalig“ veranstaltet wird (z. B. Jahrestagung, Kongress, Studienfahrt).

Eine typenanerkannte Veranstaltung kann innerhalb von zwei Jahren ab dem ersten Veranstaltungstag beliebig häufig wiederholt werden, wenn

  • der Titel unverändert bleibt. Geringfügige Aktualisierungen im Titel sind möglich, beispielsweise bei EDV-Seminaren im Hinblick auf die behandelte Software oder bei gesellschaftspolitscher Weiterbildung im Hinblick auf tagespolitische Ereignisse.
  • Die Inhalte müssen im Wesentlichen gleich sein. Innerhalb des anerkannten Gesamtthemas dürfen nicht mehr als 20 Prozent der Unterrichtsinhalte laut Seminarplan geändert werden.
  • Die Dauer muss im Wesentlichen gleich sein. Die Abweichung bei der Anzahl der Veranstaltungstage darf einen Tag nicht überschreiten. Für Maßnahmen, die zehn oder mehr Tage dauern, darf die Abweichung zwei Tage umfassen.
  • Die gleichbleibende Qualifikation der Lehrkräfte muss gewährleistet sein.
  • Die letzte Veranstaltung muss innerhalb des Anerkennungszeitraums beendet sein.
  • Zur Erneuerung einer Typenanerkennung ist die fristgerechte Antragsstellung mit aktualisierten Unterlagen erforderlich.

Die Anerkennung einer Veranstaltung als Maßnahme der Bildungsfreistellung ist durch den Veranstalter in der Regel drei Monate vor Beginn unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks bei der für die Bildungsfreistellung zuständigen Stelle, d. h. beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz zu beantragen.

Für jede Veranstaltung und für jeden Veranstaltungstyp müssen folgende Unterlagen bei der Beantragung der Anerkennung eingereicht werden:

  • Es muss ein Antragsvordruckverwendet werden.
  • Anlage Rheinland-Pfalz zum Antrag auf Anerkennung
  • ausführliches Programm, aus dem die Bildungsinhalte und -zeiten ersichtlich sind
  • Nachweise über die öffentliche Ankündigung der Veranstaltung
  • ggf. Nachweise über bereits erfolgte Anerkennungen in anderen Bundesländern
  • das Formular „Checkliste
  • Bei erstmaliger Antragsstellung des Veranstalters ist derVordruck Angaben zum Veranstalter auszufüllen.

Das Antragsformular inklusive aller benötigten Unterlagen ist ausgefüllt und unterschrieben postalisch oder per Mail an die für die Anerkennung der Veranstaltungen im Rahmen der Bildungsfreistellung zuständige Stelle zu senden. Dies ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV).

Kontakt
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Referat 65
Rheinallee 97-101
55118 Mainz

Telefon 06131 967-233
Telefax 06131 967-12233
bildungsfreistellung(at)lsjv.rlp.de

Das Land Rheinland-Pfalz erhebt keinerlei Gebühren auf Anträge von Anerkennung einer Bildungsveranstaltung.

Veranstalter sind verpflichtet, für jeden anerkannten Veranstaltungstyp einen Berichtsbogen zur Bildungsfreistellung über die Durchführung der Veranstaltung auszufüllen und an die für Bildungsfreistellung zuständige Stelle, d. h. an das LSJV, zu senden.

Sie erhalten eine E-Mail mit Zugangsdaten, die die unmittelbare Eingabe der Berichtsdaten in eine Datenbank ermöglichen. Für eine Einzelanerkennung erfolgt die Versendung des Zugangs per Mail automatisch sechs Wochen nach Beendigung der Veranstaltung. Bei einer Typenanerkennung erfolgt die Versendung des Zugangs jeweils Ende des laufenden Kalenderjahres.

Veranstaltungen im Online- oder Hybridformat sind anerkennungsfähig, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Präsenzform erfüllt sind. Zusätzlich gelten folgende Regelungen:

  • Der Onlineunterricht darf nur als Synchronunterricht, d. h. unter zeitgleicher Anwesenheit der Kursleitung und Teilnehmenden, abgehalten werden.
  • Es muss eine Teilnahmeverpflichtung bestehen.
  • Onlineunterrichtstage sind in einem eigenen Unterrichtsprogramm auszuweisen. Bei Hybridveranstaltungen sind zusätzlich die Präsenzunterrichtstage auszuweisen.

E-Learning bzw. asynchrone Onlineveranstaltungen sind nicht anerkennungsfähig.

Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Anerkennung von Veranstaltungen
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Referat 65
Telefon 06131 967-233
Telefax  06131 967-12233
bildungsfreistellung(at)lsjv.rlp.de

Bitte geben Sie bei Fragen per E-Mail Ihre Telefonnummer an.

4 Holzblöcke mit den Buchstaben I,N,F und O

Grundsätzliche Informationen zur Bildungsfreistellung erhalten Sie beim

Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung

www.bildungsfreistellung.rlp.de