2 Pharmazeutinnen mit Tablet im Medikamentenlager

Apothekerinnen und Apotheker

Approbation

Gesetzliche Grundlage für die Ausübung des Apothekerberufs ist die Bundes-Apothekerordnung (BApO) (www.gesetze-im-internet.de) und die Approbationsordnung für Apothekerinnen und Apotheker (AAppO) (www.gesetze-im-internet.de).

Wer in Deutschland den Apothekerberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Apothekerin bzw. Apotheker (§ 2 Absatz 1 BApO).

Beschränkte Erlaubnis

Die vorübergehende Ausübung des Apothekerberufs ist auch auf Grundlage einer beschränkten Erlaubnis bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren zulässig (Berufserlaubnis nach § 11 Absätze 1 bis 3 BApO). Dies ist in folgenden Fällen möglich:

  • zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands
  • bei Vorliegen eines besonderen Interesses

Europäischer Berufsausweis

Wer

  • den Beruf als Apothekerin bzw. Apotheker vorübergehend und gelegentlich in einem anderen EU-Land ausüben möchte (vorübergehende Mobilität) oder
  • sich in einem anderen EU-Land niederlassen und dort den Beruf als Apothekerin bzw. Apotheker dauerhaft ausüben möchte (Niederlassung),

kann den Europäischen Berufsausweis (European Professional Card, EPC) beantragen. Er ist ein elektronisches Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikation in einem anderen EU-Land. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter:

Zugang Europäischer Berufsausweis – EPC (http://europa.eu)

Beratung

Die Beratung von Apothekerinnen und Apothekern, die ihre Ausbildung nicht in Deutschland abgeschlossen haben, erfolgt durch die IQ-Anerkennungs- und Qualifizierungsberatungsstellen Rheinland-Pfalz.

Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

Approbationen

mit Abschluss der Ausbildung in Rheinland-Pfalz

Frau Mixa
approbation-rp(at)lsjv.rlp.de

mit Abschluss der Ausbildung in den Staaten der EU, des EWR und der Schweiz

anerkennung-apotheker(at)lsjv.rlp.de

Berufserlaubnisse

für Antragstellende mit abgeschlossener Ausbildung in Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz

Herr Krudewig
Frau Schiller
anerkennung-apotheker(at)lsjv.rlp.de