Apotheker berät Kundin

Apotheken

Den Apotheken obliegt der gesetzliche Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung obliegt die Überwachung der Apotheken gemäß § 64 Arzneimittelgesetz (AMG). Es ist zudem die zuständige Behörde für Benachrichtigungen zu Arzneimittelrisiken (z. B. Qualitätsmängel, Fälschungen oder Missbrauch). 

Darüber hinaus ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die in Rheinland-Pfalz zuständige Behörde für die Erteilung der

  • Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke.
  • Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke und bis zu drei Filialapotheken.
  • Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke als Pachtapotheke.
  • Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln.
  • Genehmigung der Verträge zur Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern von Heimen.
  • Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke.
  • Genehmigung der Verträge zur Versorgung eines Krankenhauses.

Die einschlägigen Vorschriften hierzu finden sich im Apothekengesetz (ApoG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO).

Holzscheiben mit Symbolen Telefon, Brief und E-Mail

Kontakt

in Koblenz
Christina Schnabel
Telefon 0261 4041-212
schnabel.christina(at)lsjv.rlp.de

in Landau
Samira Brödel
Telefon 06341 26-472
broedel.samira(at)lsjv.rlp.de

in Trier
Annette Scheuls
Telefon 0651 1447-220
scheuls.annette(at)lsjv.rlp.de