- Kündigungsschutz im Arbeitsleben
- Zusatzurlaub
- Einkommenssteuerfreibeträge, Kfz-Steuerermäßigung oder -befreiung
- unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (auch für Begleitpersonen)
- Parkerleichterungen, auch nach einer rheinland-pfälzischen Sonderregelung
- Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und Sozialtarif bei der Deutschen Telekom
- verbilligte Eintrittspreise für diverse Veranstaltungen (Sport, Kultur usw.)
- Freibeträge beim Einkommen für den Bezug von Wohngeld
Die Ämter für soziale Angelegenheiten, die früheren Versorgungsämter, stellen eine Behinderung und den Grad der Behinderung entsprechend den Vorschriften des „Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –“ fest. Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 20 wird – unabhängig davon, auf welcher Ursache die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruhen – ein entsprechender Feststellungsbescheid erteilt. Wenn eine Schwerbehinderung (GdB ab 50) vorliegt, kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden.
Der Feststellungsbescheid ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen.

