Die Versorgung von Kriegsbeschädigten und ihrer Hinterbliebenen (Witwen und Witwer, Waisen und Eltern) nimmt auch heute noch einen breiten Raum ein. Nach dem sozialen Entschädigungsrecht werden auch geschädigte Personen und deren Hinterbliebene betreut, für die das Bundesversorgungsgesetz entsprechend anwendbar ist.
Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht?
- Kriegsgeschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz und deren Hinterbliebene,
- Ehemalige Soldaten der Bundeswehr nach dem Soldatenversorgungsgesetz und deren Hinterbliebene,
- Ehemalige Angehörige des Bundesgrenzschutzes nach dem Bundesgrenzschutzgesetz und deren Hinterbliebene,
- Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz und deren Hinterbliebene,
- Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz und deren Hinterbliebene,
- Impfgeschädigte nach dem Infektionsschutzgesetz und deren Hinterbliebene,
- Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden, nach dem Häftlingshilfegesetz und deren Hinterbliebene,
- Opfer rechtsstaatwidriger Strafverfolgungsmaßnahmen und Verwaltungsentscheidungen in der ehemaligen DDR nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen und deren Hinterbliebene.
Die wichtigsten Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz:
- Grundrenten und Kapitalabfindungen
- Ausgleichsrenten, Berufs- und Schadensausgleich
- Pflegezulage
- Heil- und Krankenbehandlung
- orthopädische Versorgung
- Badekuren
- Behindertensport
- Kriegsopferfürsorge

