Behinderte und/oder pflegebedürftige Menschen, Angehörige und Einrichtungen, die mit einer Entscheidung des für sie zuständigen örtlichen Sozialhilfeträgers, also den Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte, oder des Landesamtes nicht einverstanden sind, können dagegen beim Justiziariat des Landesamtes Widerspruch einlegen. Solche Widersprüche können sich auf abgelehnte Hilfen in besonderen Lebenslagen oder auch die Form, den Umfang oder die Art von Leistungen beziehen. Aber auch auf geforderten Einsatz von Einkommen und Vermögen, Geltendmachung von Ansprüchen der Leistungsberechtigten gegen Dritte oder Auskunftserteilung von Unterhaltsverpflichteten sowie Inanspruchnahme von Erben eines Leistungsberechtigten.
Aufgaben und Ziele:
- Die Widerspruchsstelle überprüft Bescheide der Sozialhilfeträger auf Richtigkeit und entscheidet in der Regel durch Widerspruchsbescheid über Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs. Gegen einen Widerspruchsbescheid kann Klage beim örtlich zuständigen Sozialgericht erhoben werden.
- Das Justiziariat vertritt das Landesamt vor Gericht in Sozialhilfeangelegenheiten. Darüber hinaus wertet es Urteile der verschiedenen Gerichte aus und gibt die darin enthaltenen Regelungen in Form von Rundschreiben an die Fachreferate und/oder an die örtlichen Sozialhilfeträger weiter, um landesweit eine einheitliche Rechtsanwendung zu erreichen.

