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Geführte Hand beim Malen
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Landesblindengeld/Landespflegegeld

Landesblindengeld

In Rheinland-Pfalz haben zivilblinde Menschen und Personen mit einer hochgradigen Sehbehinderung, die blinden Menschen gleichgestellt sind, zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Blindengeld. Das Landesblindengeld ist vorrangig gegenüber der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Es findet seine Rechtsgrundlage in dem Landesblindengeldgesetz Rheinland-Pfalz (LBlindenG).

Das Blindengeld beträgt 410,00 EUR monatlich (bei blinden Menschen, die im April 2003 Blindengeld erhalten haben, 529,50 EUR monatlich). Blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 205,00 EUR monatlich (50 %).

Der Anspruch auf Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz ruht, wenn und solange sich blinde Menschen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen aufhalten.

Das Blindengeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim örtlichen Sozialhilfeträger, also der Kreisverwaltung oder der Verwaltung der kreisfreien Stadt des gewöhnlichen Aufenthaltes (in der Regel der Wohnort) zu stellen. Hier erhalten Sie auch Informationen über die Voraussetzungen und einzureichende Unterlagen.


Landespflegegeld

Schwerbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt (in der Regel der Wohnort) in Rheinland-Pfalz haben, haben zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Pflegegeld. Leistungen für den gleichen Zweck wie das Pflegegeld, insbesondere auch Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), werden auf das Pflegegeld angerechnet. Das Pflegegeld hat seine Rechtsgrundlage in dem Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz (LPflGG).

Der anspruchsberechtigte Personenkreis der schwerbehinderten Menschen ergibt sich aus § 2 LPflGG.

Das Pflegegeld beträgt 384,00 EUR monatlich. Schwerbehinderte Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 50 % dieses Betrages (192,00 EUR).

Der Anspruch auf Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz ruht, wenn und solange sich schwerbehinderte Menschen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen aufhalten.

Das Pflegegeld wird auf Antrag geleistet. Der Antrag ist beim örtlichen Sozialhilfeträger, also der Kreisverwaltung oder der Verwaltung der kreisfreien Stadt des gewöhnlichen Aufenthalts zu stellen.

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Ihr Ansprechpartner im Landesamt

Dirk Schubert
Telefon 06131 967-441
schubert.dirk(at)lsjv.rlp.de

In unserem datenbankgestützten Bürgerservice können Sie Fragen stellen sowie je nach Anliegen Zuständigkeiten und Ansprechpartner ermitteln.

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