Die Hilfe umfasst alle notwendigen Mittel, um Probleme der Lebensgestaltung abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder einer Verschlimmerung vorzubeugen.
Nach §§ 67 ff. SGB XII i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 Landesgesetz zur Ausführung des SGB XII (AGSGB XII), können die Betroffenen entweder stationäre oder teilstationäre Hilfen erhalten. In Rheinland-Pfalz bieten 19 Resozialisierungseinrichtungen mit etwa 420 Plätzen stationäre Hilfe an. Anträge sind bei den örtlichen Sozialhilfeträgern, also den Kreisverwaltungen und Verwaltungen der kreisfreien Städte, zu stellen. Diese werden an das Landesamt als überörtlichen Sozialhilfeträger weitergeleitet. Es überprüft, ob Leistungsansprüche vorliegen und wer für die Kostenübernahme der Leistungen zuständig ist.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 AGSGB XII ist die ambulante Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII Aufgabe des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, wenn bei diesem Personenkreis besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, die durch das Fehlen einer gesicherten wirtschaftlichen Lebensgrundlage und eine nicht gesicherte Wohnsituation sowie häufig wechselnde Aufenthaltsorte gekennzeichnet sind.
Im Übrigen sind für die ambulanten Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AGSGB XII die örtlichen Sozialhilfeträger zuständig (zum Beispiel betreutes Wohnen, Streetworker).
14 Wohngemeinschaften stellen im Rahmen der ambulanten Hilfe ca. 100 Plätze bereit. Die Durchführung dieser Hilfe ist auf die örtlichen Sozialhilfeträger in Rheinland-Pfalz delegiert.

