Mit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ zum 1. Juli 2001 ist die Fortbildung nach § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bundeseinheitlich geregelt worden.
Die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen sind gesetzlich verpflichtet, in ausreichendem Umfang Fachkräfte zu beschäftigen, die sowohl über die erforderliche berufsfachliche wie auch sonderpädagogische Qualifikation verfügen. Das Nähere hierzu ist in der Werkstättenverordnung (WVO) geregelt.
Diese Fachkräfte arbeiten in den Werkstätten für behinderte Menschen mit dem Ziel der Arbeits- und Berufsförderung. Sie betreuen und fördern geistig, seelisch und körperlich behinderte Menschen in den Werkstätten.
Der Nachweis der geforderten sonderpädagogischen Zusatzqualifikation wird durch den Basiskurs „Sonderpädagogischer Lehrgang“ und den erweiterten anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“ erbracht.
Weitere Informationen und die Kontaktadressen der Bildungsträger in Rheinland-Pfalz finden Sie unter Downloads.

