Rechtsgrundlage für die Gewährung von Eingliederungshilfe sind die §§ 53 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Demnach erhalten Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Leistungen der Eingliederungshilfe können in ambulanter, teilstationärer oder stationärer Form erbracht werden. Für die Entscheidung über die Hilfegewährung sind grundsätzlich die örtlichen Sozialhilfeträger, also die Kreisverwaltungen oder die Verwaltungen kreisfreier Städte, zuständig.

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
Ihre Ansprechpartnerin im Landesamt
Birgit Finkenauer
Telefon 06131 967-246
finkenauer.birgit(at)lsjv.rlp.de
In unserem datenbankgestützten Bürgerservice können Sie Fragen stellen sowie je nach Anliegen Zuständigkeiten und Ansprechpartner ermitteln.
Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ist für folgende Leistungen zuständig:
Leistungen zum Besuch einer Hochschule
Unter bestimmten Voraussetzungen werden behinderten Menschen, die ein Studium an einer Hochschule absolvieren, Leistungen gewährt, um behinderungsbedingt notwendige Bedarfe abzudecken. Aufwendungen für Bedarfe, die auch einem nichtbehinderten Studierenden entstehen, können nicht übernommen werden. Eine weitere Einschränkung für die Leistungsgewährung ergibt sich aus den Hochschulgesetzen (§ 2 Abs.4 Hochschulrahmengesetz und § 2 Abs.4 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz). Demnach haben die Hochschulen in Rheinland-Pfalz dafür Sorge zu tragen haben, dass Studierende mit Behinderungen in ihrem Studium nicht benachteiligt werden dürfen und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch genommen werden können. Die Hochschulen haben also im Rahmen der sogenannten Barrierefreiheit dafür zu sorgen, dass alle baulichen und sonstigen Anlagen, aber auch technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind (§ 2 Abs. 3 Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen).
Folgende Leistungen sind denkbar (Beispiele): Für einen gehörlosen oder schwerhörigen Studenten können Kosten für Gebärdensprach- oder Schriftdolmetscher übernommen werden, für einen körperlich behinderten Studenten die Kosten für einen Studienhelfer oder für einen blinden oder wesentlich sehbehinderten Studenten die Kosten für Vorlesekräfte.
Weitere Voraussetzungen für die Hilfegewährung können den sogenannten Hochschulempfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger entnommen werden (www.lwl.org/spur-download/bag/22-06an.pdf).
Ihr Ansprechpartner im Landesamt
Dirk Schubert
Telefon 06131 967-441
schubert.dirk(at)lsjv.rlp.de
In unserem datenbankgestützten Bürgerservice können Sie Fragen stellen sowie je nach Anliegen Zuständigkeiten und Ansprechpartner ermitteln.
Stationäre Hilfegewährung in der Einrichtung Cleantime in Mayen-Kürrenberg
In der Einrichtung Cleantime können Drogen- und Mehrfachabhängige im Rahmen des Platzangebotes sofort aufgenommen werden, also ohne (vorherige) Kostenzusage. Die Einrichtung liegt in Mayen-Kürrenberg in der Eifel und bietet Platz für 23 Klienten; die Regelaufenthaltsdauer beträgt drei Monate. Die Einrichtung dient der Orientierung und Vorbereitung auf weiterführende Maßnahmen (ambulante Therapie, stationäre Kurz- oder Langzeittherapie, Betreutes Wohnen). Die Aufgabe und Zielsetzung der Einrichtung besteht darin, die Dogenabhängigen zu erreichen, die von herkömmlichen Angeboten der Drogenhilfe nicht sofort erreicht werden können. Die Einrichtung Cleantime ist konzeptionell darauf ausgerichtet, drogenabhängige Menschen aufzunehmen, die einerseits Bedarf nach stationärer Unterbringung haben, andererseits innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens anderweitig nicht zielgerichtet vermittelt werden können.
Aufgenommen werden können Drogen- und Mehrfachabhängige ab 18 Jahren,
- die aufgrund ihrer Motivation noch nicht in eine medizinische Rehabilitation zu vermitteln sind,
- für die erst in absehbarer Zeit eine Unterbringung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation möglich ist,
- die aufgrund ihres geringen sozialen Fundaments noch nicht zu einer medizinischen Rehabilitation in der Lage, aber bereit sind, sich in einem abstinenten Rahmen mit verbindlichen sozialen Strukturen einbinden zu lassen.
Nach der Aufnahme in der Einrichtung werden die erforderlichen Antragsunterlagen durch die Mitarbeiter der Einrichtung Cleantime erstellt und dem Landesamt zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt.
Ihr Ansprechpartner im Landesamt
Dirk Schubert
Telefon 06131 967-441
schubert.dirk(at)lsjv.rlp.de
In unserem datenbankgestützten Bürgerservice können Sie Fragen stellen sowie je nach Anliegen Zuständigkeiten und Ansprechpartner ermitteln.
