Das Landesjugendamt unterstützt die örtliche Jugendhilfe, die Jugendämter und die Fachkräfte von anderen Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe bei ihrer Arbeit. Wesentliche Grundlage der Arbeit des Landesjugendamtes ist § 85 Absatz 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz).
Da das Landesjugendamt als zweigliedrige Behörde angelegt ist, werden die Aufgaben des Landesjugendamtes gemeinschaftlich von der Verwaltung des Landesjugendamtes und dem Landesjugendhilfeausschuss wahrgenommen.
Das Aufgabenprofil des Landesjugendamtes in Stichworten:
Service für örtliche Träger, Einrichtungen und Dienste
Beratung, Entwicklung von Empfehlungen, Förderung der Zusammenarbeit, Planung und Förderung von Modellvorhaben, Fortbildung, Mittelvergabe und finanzielle Förderung im gesamten Aufgabenspektrum der örtlichen Jugendhilfe.
Weitere Aufgaben des Landesjugendamtes:
- Aufgaben als überörtlicher Kostenträger (Kostenanerkenntnis, Kostenerstattung)
- Entgeltvereinbarungen
- Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe
- Erlaubniserteilung für Vereinsvormundschaften
- Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen
- in Kindertagesstätten
- in Heimen/sonstigen Wohnformen
- Geschäftsführung des Landesjugendhilfeausschusses
- Landesjugendhilfeplanung
- Kinder- und Jugendschutz nach dem Jugendschutzgesetz (Beratung und Fachaufsicht)
- Neureligiöse Gruppen und Sekten (Beratung und Information)
- Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle Rheinland-Pfalz und Hessen
- Beratung der Landesregierung, Mitwirkung an Gesetzesvorhaben
- Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
- Zentrale Beratungsstelle „Kinderschutz“
- Kinderfahrtmeldestelle
- Statistik
- Fortbildung
- Elterngeld (Widerspruchstelle, Fachaufsicht)
- Förderung und Beratung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
- Förderung und Beratung der Suchtberatungsstellen sowie von Selbsthilfegruppen und Elternkreisen in der Suchtkrankenhilfe
- Förderung und Beratung von Netzwerken in der Familienbildung und Familienzentren
- Unterhaltsvorschuss (Mittelverwaltung und Fachaufsicht)
- Geschäftsführung der Jugendhilfekommission und der Schiedsstelle
- Berufspraktikum, Kolloquium (Sozialarbeit/Sozialpädagogik), Beirat zum Landesgesetz über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen
- Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
Landesstiftung „Familie in Not – Rheinland-Pfalz“ - Aufgaben nach dem Landesgesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (Schuldnerberatung)


