Warum wurde die Gemeinsame Zentrale Adoptionsstelle eingerichtet?
Das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) war am 1. März 2002 in Deutschland in Kraft getreten, damit verbunden waren zahlreiche Änderungen des deutschen Adoptionsrechtes. So sind die Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens verpflichtet, Zentrale Behörden einzurichten. In Deutschland war diese Verpflichtung im Rahmen des föderalen Systems zu erfüllen. Die Anforderungen an die bereits bestehenden zentralen Adoptionsstellen auf der Länderebene, sind deutlich gewachsen, und auf der Bundesebene wurde eine weitere Zentrale Behörde, die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (BZAA) beim Bundesamt für Justiz, eingerichtet. Die Ministerinnen betonten bei der Eröffnung der GZA, dass die Zusammenarbeit zweier Bundesländer in einer Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle als Antwort auf die gesteigerten Anforderungen zu verstehen sei. Die Zusammenarbeit ermögliche es, die Aufgaben in einem interdisziplinären Team von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, juristischen und psychologischen sowie Verwaltungskräften qualifiziert und verantwortungsbewusst zu bewältigen.
Leitgedanke der Adoption mit und ohne Auslandsberührung und Kooperationspartner
Leitgedanke der Adoption und insbesondere der Adoption mit Auslandsberührung ist immer das Wohl des Kindes, deshalb soll eine Adoption aus dem Ausland nur erfolgen, wenn das Kind im Heimatstaat nicht vermittelt werden kann (so genanntes Subsidiaritätsprinzip). Daneben gilt es, dem weltweiten Problem des Kinderhandels zu begegnen. Die GZA will dem Leitgedanken durch ein System der Kooperation Rechnung tragen. Bedeutsam ist hier die bereits bewährte Zusammenarbeit mit den Adoptionsvermittlungsstellen der öffentlichen und freien Träger, die Kooperation mit den anerkannten Auslandsvermittlungsstellen und der BZAA sowie mit den Zentralen Behörden der Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens.

