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Apotheker

Der Apothekerberuf darf nach der Bundes-Apothekerordnung (BApO) nur mit der Approbation als Apotheker ausgeübt werden. Das unter dem Punkt Ärzte Ausgeführte gilt hier sinngemäß.

Zuständig für die Erteilung der Approbation ist das Bundesland, in dem die Antragsstellerin/der Antragsteller ihre/seine pharmazeutische Prüfung abgelegt hat.

Ihr Ansprechpartner im Landesamt

Ralph Krudewig
Telefon 0261 4041-325
krudewig.ralph(at)lsjv.rlp.de

Darüber hinaus können Sie im datenbankgestützten Bürgerservice Fragen stellen sowie je nach Anliegen Zuständigkeiten und Ansprechpartner ermitteln.

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Downloads

Download-Icon Antragsvordruck - Approbation Apothekerin/Apotheker (66.33 kB)
Download-Icon Antrag auf Erteilung einer Berufserlaubnis (162.8 kB)
Download-Icon Ärztliche Bescheinigung (11.87 kB)

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