Der Apothekerberuf darf nach der Bundes-Apothekerordnung (BApO) nur mit der Approbation als Apotheker ausgeübt werden. Das unter dem Punkt Ärzte Ausgeführte gilt hier sinngemäß.
Zuständig für die Erteilung der Approbation ist das Bundesland, in dem die Antragsstellerin/der Antragsteller ihre/seine pharmazeutische Prüfung abgelegt hat.

