Gesetzliche Grundlage für die Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Bundesärzteordnung (BÄO). Wer die Approbation erwerben will, muss nicht nur eine abgeschlossene ärztliche Ausbildung vorweisen, sondern auch die persönlichen Voraussetzungen für diesen Beruf mitbringen.
Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig (Berufserlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs).
Vorübergehend sind z.B. Tätigkeiten
- zum Zwecke der Fort- oder Weiterbildung aus entwicklungshilfepolitischen Gründen im Rahmen eines Stipendiums oder
- zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung.
An die Erteilung einer Berufserlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs werden weitere Anforderungen gestellt.
Die für die Erteilung der Approbation als Ärztin/Arzt oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes notwendigen Nachweise sind in den Antragsvordrucken und den entsprechenden Merkblättern ersichtlich und unter Downloads abrufbar.
Ist der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in Rheinland-Pfalz abgelegt worden, soll der Antrag mit den entsprechenden Unterlagen, insbesondere die ärztliche Bescheinigung und das Führungszeugnis der Belegart 0, nicht früher als vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Behörde vorliegen.

