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Recht der Heilberufe

Ohne Approbation dürfen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ihren Beruf nicht ausüben. Das Landesamt ist für die Erteilung der Approbation an diese Berufsgruppen zuständig und prüft, ob die Bedingungen für eine heilkundliche Tätigkeit erfüllt sind. Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen den Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung vorweisen und die persönlichen Voraussetzungen für die Arbeit am Patienten besitzen.


Der Bereich „Recht der Heilberufe“ informiert über die Erteilung von Approbationen und Beruferlaubnisse an:

  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Apotheker
  • Psychologische Psychotherapeuten
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Hinweis:
Für die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis wenden Sie sich bitte an die Kreisverwaltung Ihres Wohnortes. 

 

Darüber hinaus können Sie im datenbankgestützten Bürgerservice Fragen stellen sowie je nach Anliegen Zuständigkeiten und Ansprechpartner ermitteln.

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