Aufgaben nach dem Landeskrankenhausgesetz
Die im Landeskrankenhausplan Rheinland-Pfalz aufgenommenen Krankenhäuser werden finanziell gefördert (Pauschale Fördermittel, Schuldendiensthilfen, Einzelprojektförderung, Mietzahlungen usw.). Nicht nur die Bewilligung und die Auszahlung der Fördermittel fallen in den Zuständigkeitsbereich des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung, sondern auch die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung.
Die Krankenhäuser sind so zu führen, dass eine ihrer Aufgabenstellung entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft gewährleistet ist. Die Ablehnung von Notfallpatienten wird beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung überprüft.

