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Impfbuch und Spritze
Startseite > Gesundheit > Öffentliches Gesundheitswesen > Bescheinigungen nach Art. 75 des Schengener Abkommen

Beglaubigung von Bescheinigungen nach Art. 75 des Schengener Abkommens

Wer auf Reisen aus medizinischen Gründen Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, in ein Land mitführen muss, welches dem Schengener Abkommen* unterliegt, kann sich vom behandelnden Arzt eine Bescheinigung ausstellen lassen. Die Bescheinung muss dann noch von den zuständigen Kreisverwaltungen bzw. der Verwaltung der kreisfreien Städte beglaubigt werden.

Für die Mitnahme von Betäubungsmitteln in europäische Länder, die nicht dem Schengener-Abkommen beigetreten sind und in andere Kontinente empfehlen wir die stets aktualisierten Hinweise des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (siehe link) zu beachten. Ein Muster für eine hierfür empfohlene Bescheinigung steht unter downloads bereit.

* Zu den Ländern, in denen dieses Abkommen Gültigkeit besitzt zählen derzeit: Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.

Darüber hinaus können Sie im datenbankgestützten Bürgerservice Fragen stellen sowie je nach Anliegen Zuständigkeiten und Ansprechpartner ermitteln. 

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Downloads

Download-Icon Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung - Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens (124.02 kB)
Download-Icon Bescheinigung für Reisende, die mit Betäubungsmitteln behandelt werden und mit diesen verreisen (20.84 kB)

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weitere Links zu diesem Thema ...

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Bonn