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Allgemeine Informationen zur Ausbildung Psychotherapie

Einführung

Durchführung der staatlichen Prüfung

Die staatliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Psychotherapeuthengesetzes umfasst einen schriftlichen und mündlichen Teil (§ 8 Abs. 1 PsychTh-APrV bzw. KJPsychTh-AprV).

Der Prüfling legt die Prüfung bei der zuständigen Behörde ab. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Prüfling im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 7 Abs. 1 an der Ausbildung teilnimmt (§ 8 Abs. 2 PsychTh-APrV). Die Allgemeinen Prüfungsbestimmungen regeln die §§ 7-15 PsychTh-APrV bzw. KJPsychTh-APrV, die besonderen Prüfungsbestimmungen regeln die §§ 16-18 PsychTh-APrV bzw. KJPsychTh-APrV.

Ihr Ansprechpartner im Landesprüfungsamt:

Norbert Beicht
Landesprüfungsamt für Psychotherapie
Schießgartenstr. 6
55116 Mainz

Telefon 06131 16-2010
Telefax  06131 16-2015

 

Dauer der Ausbildung

Gibt es gesetzliche Regelungen für die Ausbildung?

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

Ergänzende Hinweise zur Ausbildung

Liste über anerkannte Ausbildungsstätten

Ausbildungsstätten – allgemeines

Anerkennung als Ausbildungsstätte

Erteilung der Approbation

Termine und Formulare zur Anmeldung

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Dauer der Ausbildung

Ausbildung und Approbation zum Psychologischen Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

Gemäß § 5 Abs. 1 PsychThG dauern die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre und umfassen mindestens 4200 Stunden.

Die Ausbildungen bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer Ausbildung und praktischer Ausbildung mit Krankenbehandlung unter Supervision begleitet wird, sowie einer Selbsterfahrung. Sie schließen mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab.

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Gesetzliche Regelungen für die Ausbildung

Die Ausbildungen sind in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) und für Psychologische Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPschTh-APrV) geregelt.

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Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung

Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist gemäß § 5 Abs. 2 PsychTHG:

für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten

  1. Eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, oder
     
  2. Ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie, oder
     
  3. Ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes, gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie

für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

  1. Eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 des Hochschulrahmengesetzes oder Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat, oder
     
  2. Die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik, oder
     
  3. Ein in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder
     
  4. Ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes, gleichwertiges Hochschulstudium.

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Ergänzende Hinweise zur Ausbildung

  1. Im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind wissenschaftlich anerkannte Verfahren

    • Die psychoanalytisch begründeten Verfahren (analytische Psychotherapie und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie) 
    • Die Verhaltenstherapie

    Die vertiefte Ausbildung findet in einem dieser Verfahren statt. Bei den psychoanalytisch begründeten Verfahren kann die vertiefte Ausbildung auch allein in analytischer Psychotherapie oder in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie stattfinden. Über die wissenschaftliche Anerkennung weiter psychotherapeutischer Verfahren wird auf der Grundlage entsprechender Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates entschieden.

    Für die Gesprächspsychotherapie ist die Wissenschaftlichkeit bei einzelnen Störungen anerkannt worden, kann aber zzt. (noch) nicht insgesamt Gegenstand einer vertieften Ausbildung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 PsychThG sein.

  2. In § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen ist die praktische Tätigkeit geregelt, die notwendiger Bestandteil der psychotherapeutischen Ausbildung ist. Bei der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sind mindestens 1200 Stunden in einer psychiatrischen klinischen Einrichtung, bei der Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mindesten 600 Stunden in einer kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen Einrichtung zu absolvieren. Als Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift kommen psychiatrische bzw. kinder- und jugendpsychiatrische klinische Einrichtungen in Betracht,

    • die entweder im Sinn des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen sind, oder
    • die von der Anerkennungsbehörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen werden.

    Demnach können auch psychiatrische klinische Einrichtungen bzw. kinder- und jugendpsychiatrische klinische Einrichtungen, die nicht im Sinn des ärztlichen Weiterbildungsrechts zur Weiterbildung für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie – Psychotherapie zugelassen sind, von der Anerkennungungsbehörde als gleichwertige Einrichtung zugelassen werden. Insoweit kommen auch tagesklinische und poliklinische psychiatrische Einrichtungen sowie psychiatrische Abteilungen in Allgemeinkrankenhäusern in Betracht, soweit die fachkundige Anleitung und Aufsicht durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und – Psychotherapie gewährleistet ist.

  3. Der Träger der Ausbildungsstätte hat die gesamte Ausbildung ihrer Ausbildungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sicherzustellen.

  4. Der Träger der Ausbildungsstätte hat das Landesprüfungsamt unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der der Antragstellung zugrunde liegenden Verhältnisse, insbesondere über die Kündigung von Kooperationsverträgen, den Wechsel der Institutsleitung, den Wechsel der Lehrkräfte und/oder der Räumlichkeiten und über sonstige, die Ausbildung ernsthaft gefährdende Entwicklungen und Schließungsabsichten zu unterrichten.
     
  5.  Sind Kooperationsverträge gekündigt, geändert oder Teile ihrer Inhalte weggefallen, hat der Träger der Ausbildungsstätte innerhalb einer vom Landesprüfungsamt zu setzenden Frist Kooperationsverträge vorzulegen, die diese in vollem Umfang ersetzen.
     
  6. Der Träger der Ausbildungsstätte ist verpflichtet, in der Ausbildungsstätte ihm vom Landesprüfungsamt oder von der Landespsychotherapeutenkammer zugewiesene Ausbildungsteilnehmer/innen in Anpassungslehrgängen oder aus nicht mehr bestehenden anderen Ausbildungsstätten in zumutbarem Umfang aufzunehmen, soweit diese das anteilige Ausbildungsentgelt entrichten. Dies gilt ebenso für Ausbildungsteilnehmer/innen, deren Ausbildung gemäß § 5 Abs. 3 des PsychThG verkürzt ist.

  7. Der Träger der Ausbildungsstätte hat die Prüfungen – auch für Prüflinge anderer Ausbildungsstätten – und für Eignungsprüfungen in zumutbarem Umfang Räume, Aufsichtspersonal und Prüfer bereitzustellen.

  8. Nach § 117 Abs. 2 SGB V – eingefügt durch das Psychotherapeutengesetz – hat nach § 6 PsychThG anerkannte Ausbildungsstätte die Möglichkeit der Zulassung zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten in Richtlinienverfahren, sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. Insoweit zuständig sind die bei der Kassenärztlichen Vereinigung errichteten Zulassungsausschüsse

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Liste über anerkannte Ausbildungsstätten

Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsinstitute gemäß § 6 Psychotherapeutengesetz – PsychThG

Anerkannte Institute

Wissenschaftlich anerkanntes Verfahren:

Ausbildung als Psychologiescher Psychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit)

Ausbildung als Kinder- und Jugendlichen- psychotherapeut (Vollzeit/Teilzeit)

Institut für Fort- und Weiterbildung in klinischer Verhaltenstherapie e.V. (IFKV)
Dr. Peter Kosarz
Kurbrunnenstraße 21 a
67098 Bad Dürkheim
Telefon 06322 680-19
Telefax 06322 680-10
info(at)ifkv.de
www.ifkv.de

 

Verhaltenstherapie

ja
Vollzeit: 3 Jahre Teilzeit: 5 Jahre
34 Plätze

ja
Vollzeit: 3 Jahre Teilzeit: 5 Jahre
17 Plätze

Psychosomatische Fachklinik St. Franziskastift
Dr. Gerhard Terporten
Franziska-Puricelli-Straße 3
55543 Bad Kreuznach
Telefon 0671 8820-104
Telefax 0671 8820 -520
st-franziska-stift(at)t-online.de
www.franziska-stift.de

 

Verhaltenstherapie

ja
Vollzeit: 3 Jahre
12 Plätze

nein

Eifeler Verhaltenstherapie-Institut e.V. (EVI)
Dipl.-Psych. Peter Missel
Gartenstraße 13 a
54550 Daun
Telefon 6592 95708-40
Telefax 6592 9570-39
evi-daum(at)t-online.de
www.evi.de

 

Verhaltenstherapie

ja
Teilzeit: 5 Jahre
18 Plätze

nein

Universität Koblenz-Landau
Fachbereich 8: Psychologie

Prof. Dr. Annette Schröder
Dr. Alexandra Zaby
Ostbahnstraße 10
76829 Landau
Telefon 06341 280-35600
Telefax 06341 280-35632
wipp(at)uni-landau.de
www.wipp-landau.de

 

Verhaltenstherapie

ja
Vollzeit: 3 Jahre Teilzeit: 5 Jahre
15 Plätze

nein

Alfred Adler-Institut (AAIM)
Gesellschaft für freie Psychoanalyse
Weiterbildungsinstitut der Deutschen Gesellschaft für Individualpsychologie (DGIP)

Lisa Rauber, Fachärztin
Fort Malakoff
Rheinstraße 4 L
55116 Mainz
Telefon 06131 2801-33
Telefax 06131 2801-34
mainz(at)adler-institut.de
www.adler-institut.de

 

psychoanalytisch und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

ja
Vollzeit: 3 Jahre Teilzeit: 5 Jahre
9 Plätze

ja
Vollzeit: 3 Jahre
Teilzeit: 5 Jahre
11 Plätze

Mainzer Psychoanalytisches Institut (mpi)
Institut der Deutschen Psychoanalytischen Vereinigung (DPV)
Institut der Deutschen Gesellschaft für Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT)

Dr. phil. Hans Willenberg
Martin-Luther-Straße 47
55131 Mainz
Telefon 06131 5017-38
Telefax 06131 5017-40
mpimainz(at)aol.com
www.psychoanalyse-mainz.de

 

psychoanalytisch und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

ja
Teilzeit: 5 Jahre
5 Plätze

ja
Teilzeit: 5 Jahre
5 Plätze

Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Psycholog. Institut
Abt. Klinische Psychologie
Weiterbildungsstudiengang Psychologische Psychotherapie

Prof. Dr. Wolfgang Hiller
Staudinger Weg 9
55099 Mainz
Telefon 06131 39-22442
Telefax 06131 39-24623
info(at)ausbildung-psychotherapie.de
www.ausbildungdung-psychotherapie.de

 

Verhaltenstherapie

 

ja
Vollzeit: 3 Jahre Teilzeit: 5 Jahre
34 Plätze

nein

Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

Prof. Dr. Georg Krausch
Untere Zahlbacherstraße 8
55131 Mainz
Telefon 06131 17-2841
Telefax 06131 17-6688
info(at)ausbildung-psychotherapie.de
www.ausbildung-psychotherapie.de

 

psychoanalytisch und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

ja
Vollzeit: 3 Jahre
Teilzeit: 5 Jahre
15 Plätze

nein

Institut für Psychotherapie und Psychoanalyse Rhein-Eifel
Dipl.-Psych. Otmar Dills
Bachovenstraße 4
53489 Sinzig
Telefon 02642 9806-65
Telefax 02642 9806-70
Institut.rhein.eifel(at)t-online.de
www.institut-rhein-eifel.de

 

tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

ja
Teilzeit: 5 Jahre
15 Plätze

Universität Trier
Weiterbildungsstudiengang „Psychologische Psychotherapie"
Fachbereich I: Psychologie

Prof. Dr. Wolfgang Lutz
54286 Trier
Telefon 0651 201-2967/28 90
Telefax 0651 201-3812
linder(at)uni-trier.de
www.uni-trier.de

 

Verhaltenstherapie
(kognitiv-behaviorale Psychotherapie)

ja
Vollzeit: 3 Jahre Teilzeit: 5 Jahre
18 Plätze

nein

Institut für Psychotherapie und Psychoanalyse Rhein-Eifel – Anneliese Heigl-Evers Institut
Dipl.-Psych. Werner Dinkelbach
Kirchstraße 25
56626 Andernach
Telefon 02632/404-5295
Telefax 02632/404-5295
sekretariat(at)rhein-eifel-institut.de
www.rhein-eifel-institut.de

 

psychoanalytisch und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

 

Systemische Psychotherapie

 

Verhaltenstherapie

ja
Teilzeit: 5 Jahre
15 Plätze

 

 

ja
Teilzeit: 5 Jahre
15 Plätze

 

ja
Teilzeit: 5 Jahre
15 Plätze

 

Institut für tiefenpsychologisch-fundierte Psychotherapie (iftp)
PD Dr. Udo Porsch
Martin-Luther-Straße 47
55131 Mainz
Telefon 06131 14397-30
Telefax 06131 14397-32
sekretariat(at)iftp-mainz.de
www.iftp-mainz.de

 

psychoanalytisch und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie

ja
Vollzeit: 3 Jahre
10 Plätze

 

nein

Institut für kognitive Verhaltenstherapie (IKVT)
Götz Müller
Haus am Wald
Gemündener Tor 11
56457 Westerburg
mueller(at)ikvt.de

 

Verhaltenstherapie

ja
Teilzeit: 5 Jahre
5 Plätze

ja
Teilzeit: 5 Jahre
3 Plätze

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Ausbildungsstätten – allgemeines

In §§ 5,6 und 8 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) vom 15.06.1998 (BGBI. I S. 1311) sind die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten und zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die staatliche Prüfung sowie die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte geregelt. Zu den Ausbildungen und der sich anschließenden staatlichen Prüfung enthalten die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18.12.1998 (BGBI.I.S. 3749) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vom 18.123.1998 (BGBI.I S. 3761) konkretisierende Regelungen.

Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten werden an Hochschulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätte für Psychotherapie oder als Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie anerkannt sind (§ 6 Abs. 1 PsychThG). Die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte erfolgt auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 und 3 PsychThG. Das Anerkennungsverfahren dient der Sicherstellung einer qualifizierten Ausbildung von Psychotherapeuten in Ausbildungsstätten, deren Ausbildungsangebot den Anforderungen des Psychotherapeutengesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen entsprechen muss. Die Ausbildung umfasst die praktische Tätigkeit in den § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen genannten Einrichtungen, die theoretische Ausbildung, die praktische Ausbildung sowie die Selbsterfahrung (§ 3 bis 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen).

Als Ausbildungsstätte kann eine organisatorische Einheit staatlich anerkannt werden, die einen geordneten, den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Ausbildungsbetrieb nachweist und eine verantwortliche Leitung hat. Dabei kann die Ausbildung so gestaltet sein, dass alle Ausbildungsbestandteile in der Ausbildungsstätte selbst abgeleistet werden können. Die Ausbildungsstätte kann allerdings auch mit einer anderen geeigneten Einrichtung kooperieren, wenn sie die praktische Tätigkeit oder die begleitende theoretische und praktische Ausbildung nicht vollständig durchführen kann (§ 6 Abs. 3 PsychThG). Auch in diesem Fall ist durch enge Zusammenarbeit und Abstimmung der Kooperierenden eine Ausbildung „wie aus einer Hand“ zu gewährleisten. Eine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte hat auch für künftige Ausbildungslehrgänge den Fortbestand der Anerkennungsvoraussetzungen sicherzustellen.

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Anerkennung als Ausbildungsstätte

Zuständigkeit

Zuständig für die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten mit Sitz in Rheinland-Pfalz ist das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie in Mainz.

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Erteilung der Approbation

Approbation

Für die Approbationserteilung nach § 2 Abs. 1 PsychThG ist die Behörde zuständig, in deren Bereich die staatliche Prüfung abgelegt worden ist (§ 10 Abs. 1 S. 1 PsychThG). Approbationsentscheidungen nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 12, 2 Abs. 2 und 3 und § 3 PsychThG trifft die zuständige Behörde des Landes, in deren Bereich Psychotherapie zuletzt ausgeübt wurde, ausgeübt wird oder werden soll (§ 10 Abs. 1 und 2 PsychThG).

Für die Erteilung der Approbation zuständig ist in Rheinland-Pfalz das

Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
– Referat 53 –
Baedekerstraße 2-10
56073 Koblenz

Telefon 0621 401-324

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Termine und Formulare zur Anmeldung

Die Frist für die Antragstellung ist im Frühjahr der 10. Januar und im Herbst der 10. Juni.


Formulare

  • Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen (PT-KJP )
  • Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung (PT-KJP)
  • Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen (PT-PP)
  • Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung (PT-PP)

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