
Mittelpunkt der restlos ausgebuchten Veranstaltung bildeten die Rahmenbedingungen des Schwerbehindertenrechts im SGB IX, Perspektiven der Weiterentwicklung und Fragen im Zusammenhang mit Begutachtung, Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und Gewährung von Nachteilsausgleichen.
An historischem Ort, der Orthopädischen Klinik Friedrichsheim in Frankfurt, die bereits vor 100 Jahren als Einrichtung zur Rehabilitation körperbehinderter Menschen diente, gab Prof. Dr. Thomann einen Überblick über die Erfolgsgeschichte des aus der Kriegsopferversorgung entstandenen Schwerbehindertenrechts in Deutschland, welches nach zwei Weltkriegen zu einer beispiellosen Integrationsleistung behinderter Menschen in unserem Land geführt hat.
Prof. Dr. jur. F. Welti von der Universität Kassel hielt einen grundsätzlichen Vortrag über die sozialrechtliche Bedeutung des Schwerbehindertenrechts im Kontext des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Der 1994 als Art. 3 Abs. 3 Satz 2 in das Grundgesetz aufgenommene Satz "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" habe zur Folge gehabt, dass "behindert" im Sinne des besonderen Gleichheitssatzes nicht auf "schwerbehindert" reduziert werden könne. Unter dem Einfluss von Europa- und Völkerrecht und dem Eindruck sozialer Veränderungen müsse das Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung sozialpolitische/rechtliche Wirkung entfalten, indem nicht wie bis dahin behinderte Menschen durch Fürsorge einzugliedern seien, sondern vielmehr sei Teilhabe durch ihre Integration zu vermitteln. Mit der internationalen Klassifizierung der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) habe sich ein neuer analytischer Zugang zum Verständnis von Behinderung abgezeichnet, welches auch in der UN-Behindertenrechtskonvention aufgegriffen wurde. Die Anerkennung eines Grades der Behinderung und die ihr zugrunde liegende Begutachtung müssten dem modernen Behinderungsbegriff von Behindertenrechtskonvention und ICF entsprechen. Je stärker aber systematische und inhaltliche Zusammenhänge des Schwerbehindertenrechts mit dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe herausgearbeitet würden, desto mehr werde die traditionelle Verbindung zum Sozialen Entschädigungsrecht in Frage gestellt. Grundsätzlich sei das Schwerbehindertenrecht in seinem Grundgedanken, Teilhabe und Einbeziehung behinderter Menschen, insbesondere im Arbeitsleben im Zusammenspiel von Staat und Gesellschaft zu regeln, modern, müsse aber an die Erfordernisse der Zeit angepasst werden mit dem Ziel, effizientere Strukturen und zielgenauere Sozialleistungen zu erreichen.
Der Landesarzt für Körperbehinderte in Rheinland-Pfalz, Dr. M. Schmidt-Ohlemann, nannte anschließend eindrucksvolle Beispiele dafür, dass Leistungen des Schwerbehindertenrechts je nach individueller Lebenslage behinderten Menschen nur bedingt zugute kommen, zumal wenn es sich um steuerliche Vergünstigungen handelt, die Menschen mit niedrigen Erwerbseinkommen oft nicht erreichen. Vorgestellt wurde in diesem Zusammenhang ein Vorschlag des Verbandes behinderter Juristinnen und Juristen, die Steuervorteile zugunsten eines „Teilhabegeldes“ abzuschaffen. Ein zweiter thematischer Block beschäftigte sich mit der praktischen Umsetzung des Schwerbehindertenrechts im Feststellungsverfahren, wozu Dr. P. Nieder vom Amt für soziale Angelegenheiten Mainz den Weg von der Erfassung von Gesundheitsstörungen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen und die folgende Bewertung des Gesamt-GdB vorstellte, Dr. E. Losch vom Hessischen Amt für Versorgung in Frankfurt beschrieb die Schwierigkeiten der Behörden und vor allem der Ärztlichen Dienste, aufgrund der oftmals nur eingeschränkten Aussagekraft und Qualität ärztlicher Befundberichte nach Aktenlage treffsicher zu urteilen.
Über Ergebnisse und Erfahrungen sozialgerichtlicher Auseinandersetzungen berichtete Dr. jur. H.-G. Hansen vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz und stellte neben kritischen Anmerkungen zur Sinnhaftigkeit manches Klagebegehrens heraus, dass auf der Ebene des Landessozialgerichts an erster Stelle um die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) gestritten wird, an zweiter Stelle rangierten in den Berufungsverfahren Verfahren zur Erlangung des Nachteilsausgleichs "G".
Der Nachmittag beschäftigte sich mit Vorträgen über die Absicherung von Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt. Zunächst beleuchtete Prof. Dr. med. M. Steffens von der Fachhochschule Nordhausen (vormals Ärztlicher Dienst AsA Mainz) die Zunahme von psychischen Störungen und deren Auswirkungen auf berufliche Leistungsfähigkeit, Arbeitsmarkt und Rentenversicherung. Zwar gebe es seit 1990 keinen Zuwachs der Erkrankungshäufigkeit in der Bevölkerung allgemein, dafür aber Hinweise auf einen Anstieg in bestimmten sozialen Gruppen wie z.B. bei älteren Menschen oder sozial Benachteiligten. Die Zahl der Arbeitsunfähigkeitstage aufgrund psychischer Erkrankungen wachse stetig, wobei Belastungen in der Arbeitswelt, die sich aus den Folgen von Globalisierung, Arbeitsplatzverdichtung und –unsicherheit, Gratifikationskrisen und der Notwendigkeit zur permanenten Erreichbarkeit ableiten lassen, eine überragende Rolle zukomme. Neue Aufgaben für das Schwerbehindertenrecht in diesem Kontext ergäben sich aus der Notwendigkeit, Hilfen und Nachteilsausgleiche im Arbeitsleben rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, wozu der Referent kritisch anmerkte, dass teilweise die Feststellung als (schwer-)behinderter Mensch zu spät komme, um präventiv eingreifen zu können.
In ihrem Vortrag über Schwerbehindertenrecht, Arbeitsmarkt und Rehabilitation wies Frau Prof. Dr. jur. J. Brockmann auf den Regulierungszusammenhang zwischen Schwerbehinderten-, Arbeits- und Sozialrecht hin mit dem zentralen Anliegen der Arbeitsmarktintegration behinderter Menschen. Vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention gebe es noch erhebliche Entwicklungsbedarfe, neue Anreizsysteme zur Beschäftigung behinderter Menschen zu schaffen.
Im Anschluss kamen Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus der Versorgungsverwaltung, Betroffene, ärztliche Gutachter, Richter und Vertreter der Behindertenverbände mit Fragen und Diskussionsbeiträgen zu Wort. Als zentraler Gedanke für die Weiterentwicklung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze wurde die Trennung des Entschädigungsgedankens von rechtlichen Regelungen zur Teilhabe (Schwer-)Behinderter angesprochen.


