Direkt zur Navigation springen [Alt/Ctr+1]Direkt zum Inhalt springen [Alt/Ctr+2]
Schrift: größer | Druckversion
Logo: Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung - Zurück zur Startseite lsjv.rlp.de
  • Aktuelles
  • Soziales
  • Kinder, Jugend und Familie
  • Versorgung
  • Arbeit und Qualifizierung
    • Arbeitsmarktpolitik
    • Integrationsamt, Eingliederung behinderter Menschen in das Arbeitsleben
    • Sozialpädagogisches Fortbildungszentrum
    • Landestariftreuegesetz (LTTG)
    • Tarifregister
  • Gesundheit
  • Bürgerservice
  • Wir über uns
  • Service
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Sitemap
  • www.rlp.de
  • www.msagd.rlp.de
  • www.mifkjf.rlp.de
JOB mit einer Schreibmaschine geschrieben
Startseite > Arbeit und Qualifizierung > Tarifregister

Tarifregister

Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung aller bundesdeutschen Tarifverträge eingetragen werden. Im Tarifregister Rheinland-Pfalz werden die Tarifverträge registriert, die im Land Rheinland-Pfalz gültig sind.


Das Tarifregister Rheinland-Pfalz wird geführt bei dem
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
– Tarifregister –

Moltkestraße 19
54292 Trier.


Postanschrift:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
 – Tarifregister –
Postfach
54229 Trier


Dort haben Sie die Möglichkeit, unentgeltlich in die registrierten Tarifverträge Einsicht zu nehmen. Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch telefonisch einen Termin.

Das Tarifregister erreichen Sie unter:
Telefon 06 51 1447-231
Telefax 06 51 1447-14231
tarifregister@lsjv.rlp.de

 

Telefonisch kann nur über folgende Sachverhalte informiert werden:

  • Tarifverträge, die in das rheinland-pfälzische Tarifregister eingetragen wurden,
  • das Bestehen oder Nichtbestehen einer Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen.

 

Auf Grund der Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedoch nicht zur Rechtsberatung befugt. Wir bitten um Verständnis, dass Tarifvertragstexte und Kopien aus Tarifverträgen vom Tarifregister Rheinland-Pfalz nicht abgegeben werden können.

Nach § 8 Tarifvertragsgesetz (TVG) ist jede tarifgebundene Arbeitgeberin und jeder tarifgebundene Arbeitgeber verpflichtet, die für ihren oder seinen Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Tarifgebundene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten den Tarifvertrag über ihre Gewerkschaft.

Einige Tarifverträge, zum Beispiel für den öffentlichen Dienst und das Baugewerbe, sind im Buchhandel erhältlich.

Für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge können von den betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegen Erstattung der Selbstkosten bei den Tarifvertragsparteien angefordert werden (§ 9 Durchführungsverordnung zum Tarifvertragsgesetz).

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erstellt vierteljährlich ein Verzeichnis, in dem alle Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt sind, gegliedert nach Branchen und Regionen, aufgeführt werden. Dieses Verzeichnis steht auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kostenlos als Download zur Verfügung.

Nach oben