Das Gesetz regelt die Tariftreue und die Mindestentgelte bei öffentlichen Aufträgen in Rheinland-Pfalz. Es wirkt Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegen, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, und mildert Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme. Öffentliche Auftraggeber dürfen danach öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben, die ihren Beschäftigten das festgesetzte Mindestentgelt bezahlen und sich tariftreu verhalten. Das gilt auch, wenn das Unternehmen Nachunternehmen einsetzt oder wenn das Unternehmen oder ein beauftragtes Nachunternehmen zur Ausführung des öffentlichen Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eines Verleihers einsetzt.
Soweit Tarifverträge nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) -für allgemein verbindlich erklärt sind, werden Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen verpflichtet, ihren Mitarbeitern das danach mittels Tarifvertrag festgelegte Entgelt zu zahlen.
Neben den Branchen, für die ein allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag gilt, wird Tariftreue auch dort gefordert, wo ein Mindestentgelt nach dem Mindestarbeitsbedingungsgesetz (MiArbG) festgelegt wird.
Öffentliche Aufträge über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene dürfen in Rheinland-Pfalz nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigen bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Rheinland-Pfalz für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tariflich festgelegten Modalitäten zu zahlen. Die während der Ausführungslaufzeit erfolgten Änderungen sind nachzuvollziehen.
Soweit Tariftreue nicht gefordert werden kann, werden öffentliche Aufträge in Rheinland-Pfalz nur an Unternehmen vergeben, die ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Mindestentgelt von mindestens 8,70 € (brutto) pro Stunde zahlen. Die Höhe des Mindestentgelts wird jährlich überprüft, beginnend im Jahr 2012.
Aktuelle Info:
Am 25.09.2012 beschließt das Kabinett die Erhöhung des Mindestentgelts auf 8,70 Euro ab 2013 und folgt damit dem Vorschlag der Mindestentgeltkommission. Ab 01.01.2013 sollen öffentliche Aufträge mit einem Volumen von mindestens 20.000 Euro somit nur an Firmen vergeben werden, die ihren Beschäftigten ein Brutto-Mindestentgelt in Höhe von 8,70 Euro pro Stunde bezahlen.

