Ausgleichsabgabe
Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen und auf weniger als fünf Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen, müssen eine Ausgleichsabgabe entrichten (Beschäftigungspflicht, § 71 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)). Die Beschäftigungspflicht bezieht sich auf schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen.
Höhe der Ausgleichsabgabe
Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ab 01.01.2012 monatlich eine Ausgleichsabgabe von 115 bis 290 Euro zahlen. Die Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird. Alle Angaben beziehen sich auf jahresdurchschnittliche Monatswerte.
Pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz sind zu entrichten:
- 115 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent,
- 200 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
- 290 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent.
Besondere Regelungen für kleinere Betriebe und Dienststellen:
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber mit
- jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat 115 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen;
- jahresdurchschnittlich mindestens 40 aber weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtplätze besetzen; sie zahlen 115 Euro, wenn sie weniger als zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen, und 200 Euro, wenn weniger als ein Pflichtarbeitsplatz besetzt ist.
Erhebung der Ausgleichsabgabe
Zuständig ist das Integrationsamt (§ 102 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX), ebenso für die Verwendung. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe gilt sowohl für die privaten als auch für die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber der öffentlichen Hand. Das Gesetz berücksichtigt weder die Art der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers (Aufgabenstellung), noch aus welchen Gründen dieser seiner Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen ist, ob er daran ein Verschulden trägt oder nicht. Dieser kann sich also zum Beispiel nicht darauf berufen, dass ihm die Agentur für Arbeit keinen schwerbehinderten Menschen vermitteln konnte. Folglich gibt es auch nach dem Gesetz keine Möglichkeit zum Erlass oder zur Ermäßigung der Ausgleichsabgabe. Die gesetzliche Vorgabe verpflichtet jede Arbeitgeberin/jeden Arbeitgeber, einen Beitrag zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu leisten. Primär soll er dies dadurch tun, dass er einen bestimmten Prozentsatz seiner Arbeitsplätze für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zur Verfügung stellt, in zweiter Linie dadurch, dass er als Ausgleich einen bestimmten Geldbetrag zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen leistet. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe ist dabei jedoch kein Ersatz für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht, worauf in § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ausdrücklich hingewiesen wird.
Die Ausgleichsabgabe soll in erster Linie einen kostenmäßigen Ausgleich gegenüber den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, zum Beispiel durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen, erhöhte Kosten entstehen (sogenannte Ausgleichsfunktion). Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe dazu anhalten, die Beschäftigungspflicht zu erfüllen (sogenannte Antriebsfunktion).

