Der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen hat das Ziel, den behinderten Beschäftigten zu schützen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Das Kündigungsverfahren gemäß Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX) ist dem arbeitsgerichtlichen Kündigungsverfahren nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorgeschaltet. Bei einer ordentlichen Kündigung besteht eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen (§ 86 SGB IX). Die ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrationsamt genehmigt werden.
Unter Downloads kann ein Muster eines Antrages auf Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses heruntergeladen werden. Dieses Muster ist nicht zwingend vorgeschrieben. Der Antrag kann auch frei formuliert werden.
Zustimmungsverfahren
Das Zustimmungsverfahren des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist in den §§ 87 ff. SGB IX geregelt.
- Die Zustimmung zur Kündigung beantragt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber schriftlich beim Integrationsamt, das für den Sitz seines Betriebes zuständig ist.
- Das Integrationsamt erstellt
- an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber: eine Eingangsbestätigung für den Antrag,
- an Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat: eine Kopie der Eingangsbestätigung samt Aufforderung zur Stellungnahme,
- an den betroffenen Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin: eine Eingangsbestätigung samt Kopie des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung sowie ein Hinweisblatt und einen Fragebogen zur Abgabe einer Stellungnahme zum Antrag des Arbeitgebers,
- an die Agentur für Arbeit: eine Kopie der Eingangsbestätigung samt Kopie des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung.
- Das Integrationsamt ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, holt sämtliche Beweismittel wie Urkunden, Zeugenaussagen und Sachverständigenurteile sowie Stellungnahmen des Betriebsrats und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den Arbeitnehmer an. Das Integrationsamt kann einen Ortstermin im Betrieb ansetzen und eine Betriebsbegehung durchführen, wobei Anhörungs- und Mitwirkungspflichten aller Beteiligten bestehen. Es hat auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
- Das Integrationsamt soll seine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung treffen.
- Bei einer ordentlichen Kündigung soll die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags getroffen werden (§ 88 SGB IX)
- bei einer außerordentlichen Kündigung soll die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags getroffen werden (§ 91 Absatz 3 SGB IX). Trifft das Integrationsamt innerhalb dieser Zeit keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 91 Absatz 3 SGB IX).
- Das Integrationsamt stellt der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber und der/dem von Kündigung bedrohten Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer seine Entscheidung zu. Der Agentur für Arbeit wird eine Kopie der Entscheidung zugesandt.
- Nach der ordnungsgemäßen Zustellung der Entscheidung kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber im Falle der Zustimmung die ordentliche Kündigung aussprechen. Sie/er hat hierzu eine Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung. Bei der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung ist diese unverzüglich durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zu erklären. Lässt der Arbeitgeber diese Frist verstreichen, ist die Kündigung nicht mehr zulässig.
- Legt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer Widerspruch gegen die der Kündigung zustimmende Entscheidung ein oder erhebt sie/er gegen einen negativ ausfallenden Widerspruchsbescheid Klage, so hindert dies den Arbeitgeber nicht daran, die Kündigung auszusprechen.

