Die „Begleitende Hilfe“ für behinderte Menschen im Arbeitsleben ist Aufgabe des Integrationsamtes (§ 102 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)). Im Rahmen der „Begleitenden Hilfe“ im Arbeitsleben können durch das Integrationsamt finanzielle Hilfen und Beratungen und Betreuungen sowohl für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen beschäftigen, als auch für die schwerbehinderten Menschen selbst gewährt werden, um die Beschäftigung, die soziale Stellung und einen qualifikationsgerechten Einsatz zu gewährleisten (§ 102 SGB IX). Die „Begleitende Hilfe“ soll dahin wirken, dass schwerbehinderte Menschen auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll entfalten können, um sich so im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen behaupten zu können.
Unabhängig davon, ob Leistungen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation vorausgegangen sind, umfasst die „Begleitende Hilfe“ im Arbeitsleben alle Leistungen, die erforderlich sind, dem schwerbehinderten Menschen die Teilhabe im Arbeitsleben und damit in der Gesellschaft zu sichern und Kündigungen zu vermeiden. Die „Begleitende Hilfe“ im Arbeitsleben beginnt bereits in der Vorphase einer Einstellung und soll die schwerbehinderten Menschen im gesamten Arbeitsleben begleiten. Das Integrationsamt steht stets als Ansprechpartner für die schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und das Integrationsteam zur Verfügung. Das Integrationsamt hat dafür besondere Fachdienste, die Integrationsfachdienste sowie den Technischen Berater, eingerichtet. Ziel ist es, fachlich fundierte und realisierbare Lösungen zu entwickeln, die für alle Beteiligten akzeptabel sind. Das Integrationsamt setzt im Rahmen der „Begleitenden Hilfe“ aus finanziellen Mitteln der Ausgleichsabgabe unterschiedliche Hilfen für betroffene Menschen und Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber ein.
Leistungen an schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Beratung und Betreuung bei persönlichen Schwierigkeiten
- finanzielle Hilfen für technische Arbeitshilfen (§ 19 SchwbAV)
- Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20 SchwbAV)
- Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22 SchwbAV)
- Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 24 SchwbAV)
- Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 102 Abs. 4 SBG IX)
- Übernahme der Kosten im Rahmen der unterstützten Beschäftigung (§ 102 Abs. 3 a SGB IX in Verbindung mit § 38 a Abs. 3 SGB IX)

