Das Integrationsamt hat als wesentliche Aufgabe die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben (§ 102 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)), die entsprechend deren Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft gesichert werden soll. Das Integrationsamt ist gleichermaßen Ansprechpartner für behinderte Menschen wie auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, betriebliche Arbeitnehmervertretungen, Schwerbehindertenvertretungen sowie betriebliche Integrationsteams.
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Arbeitsschwerpunkte des Integrationsamtes:
Die Aufgaben des Integrationsamtes umfassen nach § 102 SGB IX:
- die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe
Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Erfüllen sie diese Pflicht nicht, müssen sie Ausgleichsabgabe zahlen. Mehr Informationen - den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Das Integrationsamt prüft den Sachverhalt, wägt die Interessen des Arbeitgebers mit den Interessen des schwerbehinderten Menschen ab, wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin. Die Beteiligung des Integrationsamtes bei der beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ermöglicht es, alle Chancen zur Beseitigung der Schwierigkeiten im Arbeitsleben auszuschöpfen, um das Arbeitsverhältnis des schwerbehinderten Menschen zu erhalten. Mehr Informationen - die „Begleitende Hilfe“ im Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen
Die „Begleitende Hilfe“ im Arbeitsleben ist ein zentrales Anliegen des Schwerbehindertenrechts (§ 102 Abs. 1 SGB IX). Leistungen der „Begleitenden Hilfe“ sollen dahin wirken, dass schwerbehinderte Menschen auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll entfalten können, um sich so im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen behaupten zu können. Mehr Informationen
Das Integrationsamt unterstützt den schwerbehinderten Menschen beziehungsweise dessen Arbeitgeberin/Arbeitgeber beispielsweise bei der- Neueinrichtung von Arbeitsplätzen
- Anschaffung von technischen Arbeitshilfen
- Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung
- beruflichen Fort- und Weiterbildung
- Inanspruchnahme einer Arbeitsassistenz
- unterstützten Beschäftigung
- Förderung von Integrationsfirmen
- Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung
- betriebswirtschaftliche Beratung
- Leistungen zum besonderen Aufwand
- Schulungs- und Bildungsmaßnahmen für das betriebliche Integrationsteam
Mehr Informationen
Die Leistungen des Integrationsamtes stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen des Arbeitsplatzes abgestellte Ergänzung zu den Leistungen der beruflichen Rehabilitationsträger dar. Das Integrationsamt ist selbst kein Rehabilitationsträger. Daher sind bei der Zuständigkeitsklärung spezifische Regelungen zu beachten (§ 102 Abs. 6 SGB IX).
Die Aufgaben des Integrationsamtes werden sowohl vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung direkt, als auch von dessen Zweigstellen im Bereich des Integrationsamtes wahrgenommen. Die genauen Zuständigkeiten entnehmen Sie bitte der jeweiligen Aufgabenbeschreibung.
Integrationsamt Koblenz
Jürgen Kalkert
Telefon 0261 4041-293
kalkert.juergen(at)lsjv.rlp.de
Integrationsamt Landau
Peter Przesdzink
Telefon 06341 26-465
przesdzink.peter(at)lsjv.rlp.de
Integrationsamt Mainz
Roberto Maiocchi
Telefon 06131 264-277
maiocchi.roberto(at)lsjv.rlp.de
Integrationsamt Trier
Ulrich Schabio
Telefon 0651 1447-269
schabio.ulrich(at)lsjv.rlp.de

